Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.1 und 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.). Betreffend die Voraussetzung der erheblichen Sicherheitsgefährdung Dritter durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen sind neben der abstrakten Strafandrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotential, einzubeziehen.