5. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ausschliesslich mit Wiederholungsgefahr. 5.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2;