Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. März 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. März 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Mit Eingabe vom 27. März 2023 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest. Auf Nachfrage verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Bemerkungen.