Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. März 2023 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten ein (Dossier KZM 23 304 und Vorakten KZM 23 56 samt Beilageordner). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. März 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.