Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. Der Straf- und Zivilklägerin ist mangels Antrags keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: