7 festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist, da der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren als obsiegend gilt. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.