digers des Beschuldigten scheiterten, ist es in Beachtung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO angezeigt, dass das Regionalgericht den Termin in den Monaten Mai bis August 2023 festsetzt. Es rechtfertigt sich daher, das Regionalgericht gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO förmlich anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren beförderlich voranzutreiben und bis spätestens Ende August 2023 die Hauptverhandlung durchzuführen.