durch Verschiebung weniger dringlicher Termine oder durch Substituierung einer anderen geeigneten Rechtsvertretung die Terminansetzung wahrnehmen können (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 18 379 vom 26. Februar 2019 E. 3.2). Mit Blick auf die bisher grossen Verfahrensverzögerungen, den Umstand, dass sich die Parteien bereits auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnten, nicht mehrere Beschuldigte oder anwaltlich vertretene Privatkläger involviert sind und das Regionalgericht den Parteien 19 Termine vorschlug, welche grösstenteils an der fehlenden Verfügbarkeit des amtlichen Vertei-