Dies gilt unter Beachtung des Beschleunigungsgebots umso mehr, als - wie vorliegend - die bereits zu einem früheren Zeitpunkt angesetzte Verhandlung schon zweimal hat verschoben werden müssen, auch wenn dies weder der Behörde noch den Parteien angelastet werden kann und bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Falls trotz angemessener Bemühungen um eine Einigung im Einzelfall begründeterweise eine autoritative Ansetzung notwendig sein sollte, sind die amtliche Verteidigung sowie allgemein die Parteivertreter gehalten, sich dahingehend zu organisieren, dass sie