202 StPO, mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer hegt die Erwartung, dass die Behörden auf der einen Seite und die amtliche Verteidigung auf der anderen Seite unter gegenseitiger, zumutbarer Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen gewillt und fähig sein sollten, innert vernünftiger Frist passende Termine zu vereinbaren. Soweit jedoch unter Berücksichtigung der besonderen konkreten Umstände im Einzelfall keine Einigung erzielt werden kann, ist es fraglos Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den Verhandlungstermin abschliessend zu bestimmen.