202 Abs. 3 StPO), aber auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3). Art. 202 Abs. 3 StPO bedeutet, dass sich die vorgängige Kontaktierung des Rechtsvertreters zur Festlegung eines Verhandlungstermins geziemt, der Zeitpunkt wenn möglich abzusprechen und gegenläufige Interessen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 202 StPO, mit Hinweisen).