331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Vorladung ist auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 202 Abs. 3 StPO), aber auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3).