6 ten setzen. Mit Blick auf die bisherige Verfahrensverzögerung und die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes sind weitere sechs Monate bis zur Hauptverhandlung deutlich zu lang. Gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.