Auch wenn eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017), erscheint die bisherige Verfahrensdauer von 3.5 Jahren mit den immer wieder langen Phasen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wurde, als zu lang – auch mit Blick auf Umfang und Komplexität des Verfahrens. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat.