Überlastung und strukturelle Mängel (dazu gehört auch der Personalmangel) vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung zu bewahren. Auch wenn eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017), erscheint die bisherige Verfahrensdauer von 3.5 Jahren mit den immer wieder langen Phasen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wurde, als zu lang – auch mit Blick auf Umfang und Komplexität des Verfahrens.