Angesichts dieser Zahlen sei es nicht erstaunlich, dass die erste Hauptverhandlung in einem Nichthaftfall erst 17 Monate nach Eingang der Anklageschrift habe erfolgen können. Auch wenn die Verzögerungen mit Blick auf die Arbeitslast nachvollziehbar sind, rechtfertigen sie die lange Verfahrensdauer nicht. Überlastung und strukturelle Mängel (dazu gehört auch der Personalmangel) vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung zu bewahren.