4 nötig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Auch der Geschädigte bzw. das Opfer haben ein Interesse, dass das Strafverfahren zügig durchgeführt wird und die Sache für sie somit möglichst bald zu einem Abschluss kommt (vgl. Urteil 1B_527/ 2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Ebenso muss sich die Staatsanwaltschaft, welche Partei im Verfahren vor dem Regionalgericht ist (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO), auf dieses Gebot berufen können und ist entsprechend legitimiert.