6. Allerdings beantragt die Beschwerdeführerin auch losgelöst von der Terminansetzung bzw. der angefochtenen Verfügung und mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer vor dem Regionalgericht die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Sie können unter Vorbehalt treuwidrigen Verhaltens grundsätzlich jederzeit erhoben werden.