Vielmehr steht der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit der Terminansetzung der Hauptverhandlung (vgl. Antrag 2 im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2023). Abgesehen davon, dass gar nicht abschliessend feststeht, dass die amtliche Verteidigung für eine frühere Terminfindung keine Hand bietet und damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung dieser Frage fehlt, ist auch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht erkennbar. Auf die Beschwerde ist daher insofern so oder anders nicht einzutreten.