Diese Frage ist nicht pro forma im Beschwerdeverfahren zu klären. Zudem liegt im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dann vor, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 139 IV 113 E. 1.1 f.). Um eine solche Problematik geht es aber vorliegend nicht. Vielmehr steht der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit der Terminansetzung der Hauptverhandlung (vgl. Antrag 2 im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2023).