Mit Blick auf die Anträge in der Beschwerdeschrift ist fraglich, ob der Wechsel der amtlichen Verteidigung überhaupt noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Zwar verlangt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Verfügung des Regionalgerichts, beantragt aber keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung mehr bzw. bringt einzig im Rahmen der Begründung vor, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung ins Auge zu fassen sei, sollte vom amtlichen Verteidiger keine Hand zur Terminfindung geboten werden. Diese Frage ist nicht pro forma im Beschwerdeverfahren zu klären.