Dieser Antrag ist daher nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren, unbesehen der Frage der Anfechtbarkeit. Allerdings kann die Beschwerdekammer dem Regionalgericht im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO; vgl. E. 9 dieses Beschlusses).