3 vom 5. April 2022 E. 2.5 f. sowie BGE 143 IV 175 E. 2.3 und BGE 138 III 190 E. 6). Die Terminansetzung durch das Regionalgericht (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung) und damit verbunden seine Weigerung, weitere Hauptverhandlungstermine anzubieten (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), sind nicht anfechtbar. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.