Die allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes ergibt sich nicht in erster Linie aus dieser Terminansetzung und wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht in erster Linie damit, sondern mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer begründet. Zudem kommt die Verfügung des Regionalgerichts nicht einer formellen Rechtsverweigerung gleich, weshalb auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht verzichtet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5 und 1B_363/2021