c des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 312.0]) sowie die in der Anklageschrift vom 2. Oktober 2019 angegebenen Deliktzeiträume im Zusammenhang mit den einfachen Körperverletzungen (verschiedene Zeitpunkte in den Jahren 2014 bis 2016 bzw. ab November 2014) ist nicht ersichtlich, weshalb der Eintritt der Verfolgungsverjährung anfangs 2024 droht. Jedenfalls ergibt sich mit Blick auf den angesetzten Verhandlungstermin vom 6. bis 9. November 2023 kein Hinweis, dass es nicht möglich sein soll, rechtzeitig ein verjährungsunterbrechendes erstinstanzliches Urteil zu erwirken (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB).