Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer nicht auszuschliessenden Verschiebung des Termins vom 6. bis 9. November 2023 würde die Verjährung drohen, da die angeklagten Delikte der einfachen Körperverletzung teilweise anfangs 2024 verjährten. Mit Blick auf die Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;