3. Nach der Rechtsprechung kann der Staatsanwaltschaft ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen, wenn unmittelbar die Verjährung von Tatvorwürfen droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2022 vom 13. September 2022 E. 1.5 mit Hinweis auf BGE 143 IV 175 E. 2.4 am Schluss; Urteile 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.5; 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer nicht auszuschliessenden Verschiebung des Termins vom 6. bis 9. November 2023 würde die Verjährung drohen, da die angeklagten Delikte der einfachen Körperverletzung teilweise anfangs 2024 verjährten.