Es handelt sich um einen verfahrensleitenden Entscheid (Verweigerung Wechsel amtlicher Verteidiger, Ansetzen Hauptverhandlung bzw. Weigerung, weitere Hauptverhandlungstermine anzubieten), weshalb grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen muss. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil - wie die Verlängerung des Verfahrens oder eine allfällige Arbeitsüberlastung des Staatsanwalts - genügt nicht (BGE 143 IV 175 E. 2.2).