2 2023 eine Verfügung erlassen, welche ein Anfechtungsobjekt darstellt, gegen welches gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 ff.). Es handelt sich um einen verfahrensleitenden Entscheid (Verweigerung Wechsel amtlicher Verteidiger, Ansetzen Hauptverhandlung bzw. Weigerung, weitere Hauptverhandlungstermine anzubieten), weshalb grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen muss.