_, verzichtete mit Eingabe vom 17. April 2023 auf eine eigentliche Stellungnahme, schloss sich aber den Ausführungen der Beschwerdeführerin an. Das Regionalgericht liess sich am 21. April 2023 vernehmen und beantragte, es seien die Anträge Ziffer 1 bis 4 der Beschwerde abzuweisen und die Kosten für das Rechtsmittelverfahren dem Kanton aufzuerlegen. Auf Nachfrage hin verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen.