Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2023, der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, sei gutzuheissen; die Anträge gemäss Ziffern 2 bis 4 der Beschwerde seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, verzichtete mit Eingabe vom 17. April 2023 auf eine eigentliche Stellungnahme, schloss sich aber den Ausführungen der Beschwerdeführerin an.