Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 100 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne v.d. Staatsanwältin F.________ (BJS 16 8) Beschwerdeführerin C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin E.________ Zivilkläger Gegenstand Verfügung vom 6. März 2023 (Verletzung Beschleunigungsgebot) / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Betrugs, Ur- kundenfälschung etc. Beschwerde gegen das Regionalgericht Berner Jura-Seeland i.S. PEN 19 838 wegen Rechtsverzögerung / Verletzung Beschleuni- gungsgebot Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) die Anträge der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, wonach weitere Hauptverhandlungstermine anzubieten sei- en, insbesondere im September 2023, und die amtliche Verteidigung auszuwech- seln sei, ab und setzte den Hauptverhandlungstermin von Amtes wegen auf den 6. bis 9. November 2023 fest. Dagegen reichte die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. März 2023 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: «1. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 2. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren PEN 19 838 vom 06.03.2023 sei aufzuheben. 3. Die Verfahrensleitung sei anzuweisen, die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 19 838 so anzusetzen, dass sie bis spätestens am 30.09.2023 durchgeführt ist. 4. Die Verfahrensleitung sei anzuweisen, neben einem Termin für die Hauptverhandlung bis spätestens Ende September 2023 (im Sinne von Ziff. 3 hiervor) einen weiteren Termin für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens festzulegen. 5. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien dem Kanton aufzuerlegen.» Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch B.________, beantragte in seiner Stel- lungnahme vom 11. April 2023, der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, sei gutzuheissen; die Anträge gemäss Ziffern 2 bis 4 der Beschwerde seien abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden könne. Die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, verzichtete mit Eingabe vom 17. April 2023 auf eine eigentliche Stel- lungnahme, schloss sich aber den Ausführungen der Beschwerdeführerin an. Das Regionalgericht liess sich am 21. April 2023 vernehmen und beantragte, es seien die Anträge Ziffer 1 bis 4 der Beschwerde abzuweisen und die Kosten für das Rechtsmittelverfahren dem Kanton aufzuerlegen. Auf Nachfrage hin verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Ent- scheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Verfahrensleitende Entscheide sind jene, die das Verfahren nicht abschliessen (BGE 140 IV 202 E. 2.1 [=Pra 2014 Nr. 105]; BGE 138 IV 193 E. 4.3.1 S. 195 f. [=Pra 2013 Nr. 9]). Unbesehen davon ist Beschwerde gegen einen verfahrenslei- tenden Entscheid des Gerichts möglich, wenn dieser einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 [=Pra 2018 Nr. 22]; 141 IV 284 E. 2.2 [=Pra 2015 Nr. 91]). Das Regionalgericht hat am 6. März 2 2023 eine Verfügung erlassen, welche ein Anfechtungsobjekt darstellt, gegen wel- ches gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 ff.). Es handelt sich um einen verfahrensleitenden Ent- scheid (Verweigerung Wechsel amtlicher Verteidiger, Ansetzen Hauptverhandlung bzw. Weigerung, weitere Hauptverhandlungstermine anzubieten), weshalb grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen muss. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil - wie die Ver- längerung des Verfahrens oder eine allfällige Arbeitsüberlastung des Staatsanwalts - genügt nicht (BGE 143 IV 175 E. 2.2). 3. Nach der Rechtsprechung kann der Staatsanwaltschaft ein nicht wieder gutzuma- chender Nachteil rechtlicher Natur entstehen, wenn unmittelbar die Verjährung von Tatvorwürfen droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2022 vom 13. September 2022 E. 1.5 mit Hinweis auf BGE 143 IV 175 E. 2.4 am Schluss; Urteile 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.5; 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer nicht auszuschliessenden Ver- schiebung des Termins vom 6. bis 9. November 2023 würde die Verjährung dro- hen, da die angeklagten Delikte der einfachen Körperverletzung teilweise anfangs 2024 verjährten. Mit Blick auf die Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 312.0]) sowie die in der Anklageschrift vom 2. Oktober 2019 angegebenen Deliktzeiträume im Zusammen- hang mit den einfachen Körperverletzungen (verschiedene Zeitpunkte in den Jah- ren 2014 bis 2016 bzw. ab November 2014) ist nicht ersichtlich, weshalb der Eintritt der Verfolgungsverjährung anfangs 2024 droht. Jedenfalls ergibt sich mit Blick auf den angesetzten Verhandlungstermin vom 6. bis 9. November 2023 kein Hinweis, dass es nicht möglich sein soll, rechtzeitig ein verjährungsunterbrechendes erstin- stanzliches Urteil zu erwirken (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Umstand, dass die geplanten Hauptverhandlungen im März 2021 und März 2023 verschoben wurden (der erste Termin wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten [mit Ab- klärung durch den Amtsarzt] sowie Symptomen einer Corona-Erkrankung beim Verteidiger und der zweite Termin wegen eines dringend anzusetzenden Haftge- schäfts) führt zudem nicht automatisch zum Schluss, dass auch die Hauptverhand- lung im November 2023 nicht stattfinden kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil lässt sich folglich mit der drohenden Verjährung nicht begründen. 4. Auch der Umstand, dass sich das Verfahren durch diese Terminansetzung noch weiter in die Länge zieht, reicht zur Begründung eines nicht wieder gutzumachen- den Nachteils nicht aus. Die allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes er- gibt sich nicht in erster Linie aus dieser Terminansetzung und wird von der Staats- anwaltschaft denn auch nicht in erster Linie damit, sondern mit Blick auf die bishe- rige Verfahrensdauer begründet. Zudem kommt die Verfügung des Regionalge- richts nicht einer formellen Rechtsverweigerung gleich, weshalb auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht verzichtet werden kann (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5 und 1B_363/2021 3 vom 5. April 2022 E. 2.5 f. sowie BGE 143 IV 175 E. 2.3 und BGE 138 III 190 E. 6). Die Terminansetzung durch das Regionalgericht (Ziffer 4 der angefochtenen Verfü- gung) und damit verbunden seine Weigerung, weitere Hauptverhandlungstermine anzubieten (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), sind nicht anfechtbar. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdefüh- rerin beantragt, die Verfahrensleitung des Regionalgerichts sei anzuweisen, neben einem Termin für die Hauptverhandlung bis spätestens Ende September 2023 (im Sinne von Ziff. 3 hiervor) einen weiteren Termin für die Durchführung eines Abwe- senheitsverfahrens festzulegen. Dieser Antrag wurde in der Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 27. Februar 2023 nicht gestellt und entsprechend in der an- gefochtenen Verfügung auch nicht behandelt. Dieser Antrag ist daher nicht Gegen- stand im Beschwerdeverfahren, unbesehen der Frage der Anfechtbarkeit. Aller- dings kann die Beschwerdekammer dem Regionalgericht im Fall einer Rechtsver- zögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO; vgl. E. 9 dieses Beschlusses). 5. In der angefochtenen Verfügung (Ziffer 3) wird auch der Antrag der Staatsanwalt- schaft, den amtlichen Verteidiger auszuwechseln, abgewiesen. Mit Blick auf die An- träge in der Beschwerdeschrift ist fraglich, ob der Wechsel der amtlichen Verteidi- gung überhaupt noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Zwar verlangt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Verfügung des Regionalgerichts, bean- tragt aber keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung mehr bzw. bringt einzig im Rahmen der Begründung vor, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung ins Auge zu fassen sei, sollte vom amtlichen Verteidiger keine Hand zur Terminfindung geboten werden. Diese Frage ist nicht pro forma im Beschwerdeverfahren zu klären. Zudem liegt im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtli- chen Verteidigers ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dann vor, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 139 IV 113 E. 1.1 f.). Um eine solche Problematik geht es aber vorliegend nicht. Vielmehr steht der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit der Termin- ansetzung der Hauptverhandlung (vgl. Antrag 2 im Schreiben der Staatsanwalt- schaft vom 27. Februar 2023). Abgesehen davon, dass gar nicht abschliessend feststeht, dass die amtliche Verteidigung für eine frühere Terminfindung keine Hand bietet und damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung dieser Frage fehlt, ist auch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht erkenn- bar. Auf die Beschwerde ist daher insofern so oder anders nicht einzutreten. 6. Allerdings beantragt die Beschwerdeführerin auch losgelöst von der Terminanset- zung bzw. der angefochtenen Verfügung und mit Blick auf die gesamte Verfah- rensdauer vor dem Regionalgericht die Feststellung der Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes. Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Sie können unter Vorbehalt treuwidri- gen Verhaltens grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Das Beschleunigungsge- bot bezweckt in erster Linie den Schutz des Beschuldigten. Er soll nicht länger als 4 nötig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Auch der Geschädigte bzw. das Opfer haben ein Interesse, dass das Strafverfahren zügig durchgeführt wird und die Sache für sie somit mög- lichst bald zu einem Abschluss kommt (vgl. Urteil 1B_527/ 2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Ebenso muss sich die Staatsanwaltschaft, welche Partei im Verfahren vor dem Regionalgericht ist (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO), auf dieses Gebot berufen können und ist entsprechend legitimiert. Auf die Beschwerde ist in- sofern einzutreten, als die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. 7. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 6 Ziff. 1 der Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ver- mittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebo- tenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrens- dauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im jewei- ligen Einzelfall gegebenen Umstände. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Be- schleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht betrieben wurde oder wenn in einer Haftsache die Untersuchung über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg faktisch ruht, weil der als Gutachter be- auftragte Sachverständige untätig bleibt und sich nach einem ersten Aktenstudium für befangen erklärt. Gleiches gilt, wenn das Nichtbetreiben darauf zurückzuführen ist, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet wurde. Allerdings sol- len Phasen der Inaktivität durch Phasen besonderer Beschleunigung kompensiert werden können. Dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder die Gerichte un- zweckmässig organisiert sind, entschuldigt Verzögerungen ebenso wenig wie eine unzureichende personelle und/oder sachliche Ausstattung, es sei denn, es handelt sich um bloss vorübergehende und nicht vorhersehbare Engpässe. Der Komple- xität des Verfahrens und dem Umfang der Sache ist insoweit Rechnung zu tragen, als die Behandlung schwieriger Sach- und Rechtsfragen notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Demgegenüber kann eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots auch gerade darin liegen, dass die Strafbehörden eine recht- lich mögliche und von der Sache her gebotene Beschränkung des Verfahrensge- genstands nicht vorgenommen haben. Aufgetretene Verzögerungen können da- durch kompensiert werden, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer 5 Beschleunigung agiert wird (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 5 StPO). 8. Die Beschwerdeführerin erhob am 2. Oktober 2019 Anklage beim Regionalgericht. Aus den Strafakten hervor, dass die erste Terminumfrage zur Durchführung der Hauptverhandlung am 17. Juli 2020 erfolgte, mithin mehr als neun Monate nach Anklageerhebung. In diesem Zeitraum erfolgten mit Ausnahme einer Edition und der Kenntnisnahme und -gabe des Rückzugs einer Straf- und Zivilklägerin keine Verfahrenshandlungen. Am 8. März 2021 fand die Hauptverhandlung statt, welche betreffend den Beschuldigten in der Folge verschoben werden musste. Das Verfah- ren gegen die Mitbeschuldigte wurde vom Verfahren des Beschuldigten abgetrennt und sie wurde am 10. März 2021 verurteilt. Im Zusammenhang mit dem Beschul- digten erfolgte nach der erstmaligen Verschiebung der Hauptverhandlung am 8. März 2021 erst wieder am 11. Mai 2022 eine Terminumfrage. Damit erfolgten während 14 Monaten keine weiteren Verfahrenshandlungen. Die Hauptverhand- lung wurde schliesslich auf den 13. bis 16. März 2023 angesetzt. Aufgrund eines dringend anzusetzenden Haftfalls verschob das Regionalgericht mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 die Verhandlung und führte eine erneute Terminumfrage für den Zeitraum Mai/Juni 2023 durch. Da diese Terminumfrage negativ verlaufen war, erfolgte am 11. Januar 2023 eine erneute Terminumfrage für den Zeitraum Okto- ber/November 2023. Nachdem die Beschwerdeführerin um frühere Ansetzung der Hauptverhandlung ersucht hatte, folgte am 13. Februar 2023 wieder eine Termi- numfrage für den Zeitraum Juni/Juli/August 2023. Auch diese Terminumfrage ver- lief negativ. Insbesondere vor der ersten und zweiten geplanten Hauptverhandlung liegen damit immer wieder längere Zeiträume, in denen das Verfahren gegen den Beschuldigten ruhte. Das wird vom Regionalgericht nicht in Abrede gestellt und mit der seit Jahren andauernden Überlastung begründet. In diesen Zeiträumen habe die zuständige Gerichtspräsidentin 54 bzw. 65 Kollegialgerichtsverfahren erledigt. Angesichts die- ser Zahlen sei es nicht erstaunlich, dass die erste Hauptverhandlung in einem Nichthaftfall erst 17 Monate nach Eingang der Anklageschrift habe erfolgen kön- nen. Auch wenn die Verzögerungen mit Blick auf die Arbeitslast nachvollziehbar sind, rechtfertigen sie die lange Verfahrensdauer nicht. Überlastung und strukturel- le Mängel (dazu gehört auch der Personalmangel) vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung zu bewahren. Auch wenn eine hohe Geschäftslast mit prio- ritär zu behandelnden Haftfällen bei der Beurteilung der angemessenen Verfah- rensdauer zu berücksichtigen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017), erscheint die bisherige Verfahrensdauer von 3.5 Jahren mit den immer wieder langen Phasen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wurde, als zu lang – auch mit Blick auf Umfang und Komplexität des Verfahrens. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut- zuheissen. Es ist festzustellen, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsge- bot verletzt hat. 9. Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer dem Regionalgericht im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fris- 6 ten setzen. Mit Blick auf die bisherige Verfahrensverzögerung und die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes sind weitere sechs Monate bis zur Haupt- verhandlung deutlich zu lang. Gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrens- leitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die ein- vernommen werden sollen. Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Vorladung ist auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu neh- men (Art. 202 Abs. 3 StPO), aber auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3). Art. 202 Abs. 3 StPO bedeutet, dass sich die vorgängige Kontaktie- rung des Rechtsvertreters zur Festlegung eines Verhandlungstermins geziemt, der Zeitpunkt wenn möglich abzusprechen und gegenläufige Interessen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 202 StPO, mit Hinweisen). Die Be- schwerdekammer hegt die Erwartung, dass die Behörden auf der einen Seite und die amtliche Verteidigung auf der anderen Seite unter gegenseitiger, zumutbarer Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen gewillt und fähig sein sollten, innert vernünftiger Frist passende Termine zu vereinbaren. Soweit jedoch unter Berück- sichtigung der besonderen konkreten Umstände im Einzelfall keine Einigung erzielt werden kann, ist es fraglos Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den Verhandlungstermin abschliessend zu bestimmen. Dies gilt unter Beachtung des Beschleunigungsgebots umso mehr, als - wie vorliegend - die bereits zu einem früheren Zeitpunkt angesetzte Verhandlung schon zweimal hat verschoben werden müssen, auch wenn dies weder der Behörde noch den Parteien angelastet werden kann und bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Falls trotz angemessener Bemühungen um eine Einigung im Einzelfall begründeterweise eine autoritative Ansetzung notwendig sein sollte, sind die amtliche Verteidigung sowie allgemein die Parteivertreter gehalten, sich dahingehend zu organisieren, dass sie durch Verschiebung weniger dringlicher Termine oder durch Substituierung einer anderen geeigneten Rechtsvertretung die Terminansetzung wahrnehmen können (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 18 379 vom 26. Februar 2019 E. 3.2). Mit Blick auf die bisher grossen Verfahrens- verzögerungen, den Umstand, dass sich die Parteien bereits auf die Hauptverhand- lung vorbereiten konnten, nicht mehrere Beschuldigte oder anwaltlich vertretene Privatkläger involviert sind und das Regionalgericht den Parteien 19 Termine vor- schlug, welche grösstenteils an der fehlenden Verfügbarkeit des amtlichen Vertei- digers des Beschuldigten scheiterten, ist es in Beachtung des Beschleunigungsge- bots gemäss Art. 5 StPO angezeigt, dass das Regionalgericht den Termin in den Monaten Mai bis August 2023 festsetzt. Es rechtfertigt sich daher, das Regionalge- richt gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO förmlich anzuweisen, das gegen den Be- schuldigten geführte Strafverfahren beförderlich voranzutreiben und bis spätestens Ende August 2023 die Hauptverhandlung durchzuführen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht 7 festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuwei- sen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist, da der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren als obsiegend gilt. Der Beschwerde- führer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. Der Straf- und Zivilklägerin ist mangels Antrags keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wird angewiesen, das gegen den Beschuldigten geführte Straf- verfahren beförderlich voranzutreiben und bis spätestens Ende August 2023 die Hauptverhandlung durchzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtli- che Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Der Straf- und Zivilklägerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Zivilkläger (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9