8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Sistierung des Verfahrens vor der Vorinstanz gegenstandslos. 9. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nach dem Gesagten wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Aufgrund ihres Unterliegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.