Ein sachlicher Grund, welcher in Anwendung von Art. 30 StPO eine Verfahrensvereinigung ausnahmsweise erforderlich machen würde, ist nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die grosse Anzahl an weitgehend unbekannten Teilnehmern der Klima-Aktion nicht ersichtlich. Vielmehr würde sich aus diesen Gründen im Falle von Mittäterschaft (welche gestützt auf die Akten nicht vorliegt) in Anwendung von Art. 30 StPO eine Trennung aufdrängen. Die Beschwerde ist mithin offensichtlich unbegründet und inkl. Eventualantrag abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.