Die Beschwerdeführerin hat vorliegend auch nicht behauptet, dass gegen die übrigen Personen aus ihrer Gruppe ein Verfahren hängig sei. Sie hat alsdann auch nicht vorgebracht und es geht auch nicht aus den Akten hervor, dass zwischen den rund 200 anwesenden Personen bzw. allen, gegen welche im Zusammenhang mit der Klima-Aktion vom 21.- 23. September 2020 ein Verfahren läuft, Mittäterschaft bestehen könnte, zumal es sich wie gesehen auf dem Bundesplatz um mehrere verbliebene Gruppen gehandelt haben soll. Ein sachlicher Grund, welcher in Anwendung von Art.