Selbst wenn – entgegen dem im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt – die Mitglieder der Gruppe der Beschwerdeführerin durch einen gemeinsamen Tatentschluss miteinander verbunden gewesen sein und zusammengewirkt haben sollten, so wäre die Identität dieser Personen nicht aktenkundig; eine mittäterschaftliche Verknüpfung mit den anderen Beschuldigten vor der Vorinstanz folglich nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend auch nicht behauptet, dass gegen die übrigen Personen aus ihrer Gruppe ein Verfahren hängig sei.