Ob dem Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhaltung zwecks Personenkontrolle ein gemeinsamer Tatentschluss oder ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Personen in ihrer Gruppe zugrunde lag, ist weder im Strafbefehl umschrieben noch den Akten zu entnehmen. Selbst wenn – entgegen dem im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt – die Mitglieder der Gruppe der Beschwerdeführerin durch einen gemeinsamen Tatentschluss miteinander verbunden gewesen sein und zusammengewirkt haben sollten, so wäre die Identität dieser Personen nicht aktenkundig;