5 und an anderen Personen festgeklammert zu haben und so durch ihr Verhalten ihre (eigene) Entfernung vom Platz erschwert zu haben, ohne dass das Verhalten der anderen Personen aus ihrer Gruppe beschrieben würde oder dieses Teil des Vorwurfs wäre. Ob dem Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhaltung zwecks Personenkontrolle ein gemeinsamer Tatentschluss oder ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Personen in ihrer Gruppe zugrunde lag, ist weder im Strafbefehl umschrieben noch den Akten zu entnehmen.