7. Es kann in materieller Hinsicht vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mittäterschaft betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist gemäss der wiedergegebenen Lehre grundsätzlich ausgeschlossen und eine Anstiftung oder Gehilfenschaft vorliegend nicht Thema. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Mittäterschaft bei der Hinderung einer Amtshandlung kann sodann nicht gefolgt werden. Gemäss Strafbefehl wird ihr vorgeworfen, sich (anlässlich ihrer persönlichen Kontrolle) nicht entfernt