es ist eher vom Gegenteil auszugehen. Es wurde auch sonst nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführerin im Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens aus dem Verlust der geltend gemachten Parteirechte ein konkreter Rechtsnachteil erwachsen könnte bzw. welchen rechtlich geschützten Vorteil sie sich aus der Durchführung der Hauptverhandlung verspricht, wenn diese gemeinsam mit sämtlichen weiteren Personen abgehalten würde, gegen die ein Verfahren im Zusammenhang mit der Klima-Aktion vom 21.-23. September 2020 hängig ist. Ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann allerdings offenbleiben, da sie offensichtlich unbegründet ist.