6. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist abgesehen vom pauschal befürchteten Verlust von Parteirechten nicht zu entnehmen, inwiefern ihr durch die verweigerte Vereinigung ein konkreter (nicht wieder gutzumachender) Rechtsnachteil droht. Das von ihr referenzierte (Revisions-)Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 397 vom 21. Januar 2022 betrifft einen Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs.