Wo eine Verfügung an mehrere Adressaten gerichtet ist, trifft jeden Einzelnen eine bestimmte Pflicht. Ein Zusammenwirken wäre dann als mehrfache (Allein-)Täterschaft zu werten, denn der eine Adressat ist nicht dafür verantwortlich, dass der andere seine Pflicht nicht erfüllt (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 264 zu Art. 292 StGB).