Ein solcher Grund besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34; Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4). 4.2 Mittäterschaft bei Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügungen ist begrifflich ausgeschlossen. Wo eine Verfügung an mehrere Adressaten gerichtet ist, trifft jeden Einzelnen eine bestimmte Pflicht.