Damit laute der Vorwurf eindeutig auf ein mittäterschaftliches Handeln, zumal offenbar sowohl der Beschwerdeführerin als auch mehreren anderen Personen der Vorwurf gemacht worden sei, sich aneinander geklammert zu haben. Die Missachtung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit wirke sich erheblich auf die Weiterführung ihres Verfahrens und insbesondere auf die Durchführung der Hauptverhandlung aus. Es drohten schwerwiegende prozessuale Konsequenzen und die massive Einschränkung ihrer Parteirechte. Durch eine ge-