3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihr werde im Strafbefehl vom 28. Juni 2021 vorgeworfen, sie habe gemeinsam mit anderen Aktivisten den Bundesplatz Bern besetzt und sich zusammen mit anderen Personen geweigert, den Weisungen der Polizei Folge zu leisten und sich in einer Personengruppe an anderen Personen festgeklammert, so dass die Polizei sie mittels Körperkontakt von diesen hätte loslösen müssen. Damit laute der Vorwurf eindeutig auf ein mittäterschaftliches Handeln, zumal offenbar sowohl der Beschwerdeführerin als auch mehreren anderen Personen der Vorwurf gemacht worden sei, sich aneinander geklammert zu haben.