Anderweitige Zusammenhänge bestehen indessen nicht. So befanden sich die Personen nicht allesamt an der gleichen Stelle des Platzes und handelten bzw. interagierten individuell und unterschiedlich. Es kommen sodann auch je nach Situation/Konstellation andere Polizisten als Zeugen in Frage, womit eine einheitliche Beweisführung für alle Fälle nicht möglich ist. Weiter lässt vorliegend auch das Gebot der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerung eine Verfahrensvereinigung dieser Fälle nicht als zweckmässig erscheinen.