3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist die folgende Begründung zu entnehmen: Eine Verfahrensvereinigung mit sämtlichen beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Verfahren bezüglich der Klima-Aktion vom 21 -23.09.2020 ist nicht angezeigt. So liegt kein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vor (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Zwischen den Verfahren besteht zwar insofern ein Zusammenhang (vgl. Art. 30 StPO), als dass sich die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten im Zuge der Räumung des Bundesplatzes anlässlich der Klima-Aktion vom 21.-23.09.2020 ereignet haben sollen. Anderweitige Zusammenhänge bestehen indessen nicht.