1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.4). Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für den Betroffenen tatsächlich nachteilig auswirken kann oder ausnahmsweise kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Derartige sogenannt doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft (zum Grundsatz: BGE 145 II 153 E. 1.4; zur Ausnahme: BGE 144 II 184 E. 1.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen).