2 E. 1.2.1). Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen in Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. «Nicht wieder gutzumachend» bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2; 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2).