In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das bei der Vorinstanz hängige Verfahren sei zu sistieren. Es sei ihr ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Verteidigerin zu bewilligen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen wurde auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet. Es ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).